Die Probezeit ist beendet, wenn im nächsten Semesterzeugnis die Bedingungen für die definitive Promotion erfüllt werden (§ 36 Abs. 3 GymBV). 3. Der Beschwerdeführer beanstandet die Note 3,5 im Fach Turnen und Sport, weil es ihm wegen seines Gewichts von knapp 140 Kilo bei einer Körpergrösse von 189 cm unmöglich sei, im Turnen eine genügende Leistung zu erbringen. Er beantragt sinngemäss, die Promotionsbestimmungen seien in seinem Fall nicht anzuwenden. Obwohl der Beschwerdeführer nicht explizit rügt, dass die Note 3,5 nicht korrekt zustande gekommen sei, soll dies vorerst geprüft werden.