Nur wegen der Note 3,5 im Fach Turnen sei er bedingt promoviert worden. Er könne nicht akzeptieren, dass seine körperlichen Voraussetzungen zu einem entscheidenden Faktor für seine Laufbahn als Schüler der Kantonsschule werden sollten. 2. Welche Fächer Promotionsfächer sind, ist in § 32 der Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung vom 19. Juni 2001 (GymBV) geregelt. Promotionsfächer sind gemäss dieser Bestimmung die in der Wochenstundentafel aufgeführten Grundlagenfächer, das Schwerpunkt- und das Ergänzungsfach sowie alle Zusatzfächer mit Ausnahme der Klassenstunde. Das Fach Turnen und Sport ist gemäss § 4 Absatz 2