Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2001/2002 die 5. Klasse der Kantonsschule. Mit dem Zeugnis am Ende des ersten Semesters wurde ihm mitgeteilt, dass er wegen 2,5 Mangelpunkten (Mathematik Note 3, Physik Note 3, Turnen und Sport Note 3,5) nur bedingt ins zweite Semester promoviert werde. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer Verwaltungsbeschwerde ein. Er führte aus, es sei ihm aufgrund seines Körpergewichts nicht möglich, im Turnen eine genügende Leistung zu erbringen. Nur wegen der Note 3,5 im Fach Turnen sei er bedingt promoviert worden.