{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-07-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_BD-2002-10_2002-07-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2259", "Checksum": "e307f0d3c8028b6c9f9dc4e55b85d6fb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BD 2002 10", "2002 III Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 10.07.2002 BD 2002 10 (2002 III Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Turnen und Sport als Promotionsfach. § 33 Absatz 3 GymBV. Auch für übergewichtige Lernende ist Turnen und Sport grundsätzlich ein Promotionsfach. 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Eine Benotung im Teilbereich \"Spiel\" verpasste er wegen Krankheit. Gemäss § 30 Absatz 2 GymBV setzt sich die Zeugnisnote aus mindestens zwei schriftlichen oder gleichwertig dokumentierten Arbeiten je Semester zusammen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Zeugnisnote auf Grund der zwei Bereichsnoten festsetzte. Die Note 3,5 im ersten Semester im Fach Turnen und Sport ist nicht zu beanstanden. 5. § 33 Absatz 3 GymBV sieht vor, dass von den Bestimmungen über die Wirkung der Einzelnoten Ausnahmen gemacht werden können, wenn schwere gesundheitliche Störungen oder andere triftige Gründe ungenügende Leistungen in einzelnen Fächern milder beurteilen lassen. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, dass für ihn diese Norm angewendet werden sollte. Die Vorinstanz hält dazu fest, es lägen keine Gründe vor, die eine Sonderbehandlung des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. Dieser habe nie ein Arztzeugnis vorgelegt, welches eine Dispensierung vom Sportunterricht oder von einzelnen Disziplinen rechtfertigen würde. Er habe auch nie um eine Dispensation nachgesucht, obwohl er zu Beginn des Semesters auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sei. In mehreren Gesprächen mit dem Klassenlehrer sei deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der Beschwerdeführer den Zusammenhang zwischen ungenügenden Leistungen in mehreren Fächern und mangelndem Arbeitseifer kenne und sich bewusst sei, dass er zur Erreichung seines Ausbildungszieles mehr arbeiten müsse, dass er aber dennoch nicht den möglichen Einsatz bringe. Da nur 0,5 von insgesamt 2,5 Mangelpunkten vom Fach Turnen und Sport stammten, sei die Vorinstanz nicht bereit gewesen, § 33 Absatz 3 GymBV anzuwenden. Die gymnasiale Ausbildung sei breit gefächert, und Schwächen in bestimmten Bereichen könnten durch Stärken oder auch lediglich durchschnittliche Leistungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden. Für alle promotionswirksamen Fächer sollten die gleichen Bedingungen gelten. Den Ausführungen der Vorinstanz kann zugestimmt werden. Der Beschwerdeführer war zwar im vergangenen Schuljahr stark übergewichtig, doch hat der zuständige Lehrer den Unterricht im Fach Turnen und Sport derart gestaltet, dass es auch dem Beschwerdeführer möglich war, im zweiten Semester eine genügende Note zu erzielen. Der Ausdauerbereich machte im ersten Semester nur einen Drittel der Turnnote aus. Im zweiten Semester der 5. Klasse wurde der Ausdauerbereich nicht mehr geprüft. Prüfungsthemen waren gemäss Dokumentation des Turnlehrers und Aussage des Beschwerdeführers die Bereiche Trendspiele, Leichtathletik sowie Rückschlagspiele. Wie auf dem anlässlich der Akteneinsicht vorgelegten Semesterzeugnis für das zweite Semester ersichtlich ist, erreichte der Beschwerdeführer im Fach Turnen und Sport denn auch die Note 4,5. Bei einer solchen Gestaltung des Turnunterrichts ist nicht von vornherein anzunehmen, dass Lernende mit ungünstigen körperlichen Voraussetzungen ständig ungenügende Noten erzielen würden, welche zusammen mit den in den übrigen Fächern erzielten Mangelpunkten zur bedingten Promotion und letztlich zu einer Nichtpromotion führen würden. Das Arbeitsverhalten des Beschwerdeführers wurde im ersten Semester der 5. Klasse mit der Note III (ungenügend) beurteilt. Der Beschwerdeführer hatte 120 entschuldigte und 4 unentschuldigte Absenzstunden. Der Klassenlehrer hat ihm mehrfach erklärt, dass er sein Arbeitsverhalten bessern müsse. Der Beschwerdeführer ist sich bewusst, dass er ein Minimalist ist. Die ungenügenden Noten in den Fächern Mathematik und Physik nahm er gewissermassen in Kauf. Vor diesem Hintergrund ist der Entscheid der Vorinstanz, die Ausnahmebestimmung von § 33 Absatz 3 GymBV nicht anzuwenden, weder rechtsmissbräuchlich noch willkürlich. Die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Die Beschwerde ist abzuweisen. |"}