{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-07-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_BD-2002-10_2002-07-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2259", "Checksum": "e307f0d3c8028b6c9f9dc4e55b85d6fb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BD 2002 10", "2002 III Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 10.07.2002 BD 2002 10 (2002 III Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Turnen und Sport als Promotionsfach. § 33 Absatz 3 GymBV. Auch für übergewichtige Lernende ist Turnen und Sport grundsätzlich ein Promotionsfach. 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Mit dem Zeugnis am Ende des ersten Semesters wurde ihm mitgeteilt, dass er wegen 2,5 Mangelpunkten (Mathematik Note 3, Physik Note 3, Turnen und Sport Note 3,5) nur bedingt ins zweite Semester promoviert werde. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer Verwaltungsbeschwerde ein. Er führte aus, es sei ihm aufgrund seines Körpergewichts nicht möglich, im Turnen eine genügende Leistung zu erbringen. Nur wegen der Note 3,5 im Fach Turnen sei er bedingt promoviert worden. Er könne nicht akzeptieren, dass seine körperlichen Voraussetzungen zu einem entscheidenden Faktor für seine Laufbahn als Schüler der Kantonsschule werden sollten. 2. Welche Fächer Promotionsfächer sind, ist in § 32 der Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung vom 19. Juni 2001 (GymBV) geregelt. Promotionsfächer sind gemäss dieser Bestimmung die in der Wochenstundentafel aufgeführten Grundlagenfächer, das Schwerpunkt- und das Ergänzungsfach sowie alle Zusatzfächer mit Ausnahme der Klassenstunde. Das Fach Turnen und Sport ist gemäss § 4 Absatz 2 GymBV ein Zusatzfach, das nach der Wochenstundentafel auch in der 5. Klasse zu den Fächern der Gymnasien gehört. Gemäss § 34 Absatz 1 GymBV zählen für den Durchschnitt im Zeugnis sämtliche Promotionsfächer nach § 32 GymBV. § 34 Absatz 2 GymBV hält fest, dass für die Berechnung der Mangelpunkte sämtliche Promotionsfächer gemäss § 32 GymBV mit Ausnahme von Tastaturschreiben, Technischem Gestalten und Hauswirtschaft zählen. Das Fach Turnen und Sport ist somit ein vollwertiges Promotionsfach. Definitiv promoviert wird, wer im Semesterzeugnis einen Durchschnitt gemäss § 34 Absatz 1 von mindestens 4 und in den Promotionsfächern gemäss § 34 Absatz 2 höchstens eineinhalb Mangelpunkte (§ 35 Abs. 1a GymBV) oder einen Durchschnitt von mindestens 4,3 und höchstens 2 Mangelpunkte aufweist (§ 35 Abs. 1b GymBV). Wer die Anforderungen für die definitive Promotion nicht erfüllt, wird gemäss § 36 Absatz 1 GymBV bedingt promoviert. Die Probezeit ist beendet, wenn im nächsten Semesterzeugnis die Bedingungen für die definitive Promotion erfüllt werden (§ 36 Abs. 3 GymBV). 3. Der Beschwerdeführer beanstandet die Note 3,5 im Fach Turnen und Sport, weil es ihm wegen seines Gewichts von knapp 140 Kilo bei einer Körpergrösse von 189 cm unmöglich sei, im Turnen eine genügende Leistung zu erbringen. Er beantragt sinngemäss, die Promotionsbestimmungen seien in seinem Fall nicht anzuwenden. Obwohl der Beschwerdeführer nicht explizit rügt, dass die Note 3,5 nicht korrekt zustande gekommen sei, soll dies vorerst geprüft werden. 4. Der Lehrer des Beschwerdeführers im Fach Turnen und Sport führt in seiner Stellungnahme vom 26. März 2002 aus, in der ersten Woche des Schuljahrs 2001/ 2002 habe er allen seinen Turnklassen mitgeteilt, dass für alle Klassen ein verbindlicher Minimalstoffplan mit den zu bewertenden Unterrichtsthemen gelten würde, dass absolute Transparenz in den Bereichen Unterrichts- und Beurteilungsthemen, Beurteilungskriterien und -massstäben herrschen würde, dass länger dauernde Abwesenheiten vom Unterricht wie zum Beispiel bei Verletzungen und Krankheiten oder anderen Absenzen einheitlich behandelt würden und dass Sonderregelungen für körperlich handicapierte Schüler getroffen würden, sofern diese ein ärztliches Zeugnis als Bestätigung der vorgebrachten Beschwerden vorlegen würden. Die Semesternote des ersten Semesters des Schuljahrs 2001/2002 habe für die 5. Klassen aus den drei Teilbereichen \"Ausdauer\", \"Koordination\" und \"Spiel\" bestanden. Im Teilbereich \"Spiel\" habe der Beschwerdeführer keine Note erhalten, da er krankheitshalber alle Prüfungstermine verpasst habe. In den beiden andern Teilbereichen habe der Beschwerdeführer folgende Noten erhalten: - Teilbereich \"Ausdauer\": die Note 2 bei einem Lauftest (bei dem er für eine Strecke von 3,6 km eine Laufzeit von 22:55 Minuten benötigt habe) sowie die Note 5 bei einem Test am Ruderergometer, der als Verbesserungsmöglichkeit zum Lauftest gedient habe (bei welchem er in 15 Minuten 3523 Meter zurückgelegt habe); - Teilbereich \"Koordination\": Note 3,5 (Minitrampolin 3,75/Bodenturnen 3,5). Der Turn- und Sportlehrer hält fest, diese Noten seien absolut vertretbar, da der Beschwerdeführer sich nie dahingehend geäussert habe, dass körperliche Beschwerden oder gesundheitliche Probleme ihn in seinen Leistungen behindern würden. Seiner Stellungnahme ist ausserdem eine Dokumentation über die Inhalte des Turnunterrichts der 5. Klassen beigelegt, aus welcher die Leistungsanforderungen und die Beurteilungskriterien ersichtlich sind. Das Fach Turnen und Sport ist an den Gymnasien seit Beginn des Schuljahres 2001/2002 ein Promotionsfach. Das Fach gehört von der ersten Klasse an zum Lehrplan und wurde auch früher schon benotet. Die Entwicklung und Förderung der körperlichen Kräfte gehört zu den Bildungszielen des Gymnasiums (vgl. § 4 Abs. 2a des Gesetzes über die Gymnasialbildung, GymBG). Der Beschwerdeführer erzielte im Lauftest die Note 2, was sich möglicherweise auch mit seinen körperlichen Voraussetzungen erklären lässt. Im Test auf dem Ruderergometer erzielte er die Note 5; möglicherweise war er wegen seines kräftigen Körperbaus in dieser Disziplin eher bevorteilt. Er hat mit seinen Leistungen im Ausdauerbereich mit 3,5 nur knapp eine genügende Note verpasst. Neben dem Ausdauerbereich wurden die Bereiche \"Koordination\" und \"Spiel\" geprüft. Auf Grund der Leistungsanforderungen und Beurteilungskriterien ist nicht von vornherein"}