Falls der Notbedarf nur für eine Person berechnet wird, ist der um 15% erhöhte Ehepaar-Grundbetrag zu halbieren (Fr. 776.25). Mit dem Faktor 1,15 multiplizierte Kindergrundbeträge für unmündige Kinder im gleichen Haushalt werden zum elterlichen Grundbetrag hinzugerechnet (vgl. LGVE 1998 I Nr. 29). |