Grundsätzlich orientiert sich der zivilprozessuale Notbedarf an den effektiven, nicht sistierbaren und regelmässig getätigten Auslagen des UR-Gesuchstellers. Die tatsächliche finanzielle Situation soll möglichst genau erfasst werden. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, den Pauschalzuschlag zum Ausgleich rechnerischer Ungenauigkeiten entsprechend auf 15% zu reduzieren. Die Justizkommission beschloss in Absprache mit den Spruchkammern des Obergerichts, ab 1. Januar 2000 (Datum des UR-Entscheides) nur noch den moderat reduzierten Grundbetragszuschlag zuzulassen.