Gerät der Kläger mit einer Ratenzahlung an das Gericht in Verzug, wird auf die Klage nicht eingetreten und definitiver Verzicht auf die teilweise unentgeltliche Rechtspflege (für ungedeckte Gerichtskosten) angenommen. Kommt er mit einer Vorschussrate an seine Anwaltskosten in Verzug, wird mit sofortiger Wirkung definitiver Verzicht auf die teilweise unentgeltliche Rechtspflege (Gutstand für ungedeckte Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes) angenommen. Der klägerische Anwalt hat diesfalls per Verzugszeitpunkt abzurechnen. 6./ Der Entscheid ergeht kostenfrei. 7./ [Zustellvermerk] |