Aufgrund vorstehender Ausführungen könnte das Erkanntnis des UR-Entscheides in derartigen Fällen folgendermassen lauten (für Beklagten nur Anwalts- und evtl. Beweiskostenvorschüsse): 1./ Dem Kläger wird die teilweise unentgeltliche Rechtspflege für den Ehescheidungs-/Forderungsprozess (u.a.) für die während der Prozessdauer den monatlichen Betrag von Fr. .... [Betrag des Überschusses] übersteigenden Verfahrenskosten erteilt. Für den Selbstbehalt von Fr. .... im Monat wird dem Anwalt des Klägers Kostengutstand gesprochen.