Die Anzahl der Vorschussraten ist aufgrund der mutmasslichen Gerichts- und Anwaltskosten gemäss KoV (SRL Nr. 265) festzulegen. Anhand der geschätzten Verfahrensdauer vor jeder Instanz ist zu ermitteln, ob im Verlaufe des Prozesses mit den zu erhebenden monatlichen Überschüssen volle Kostendeckung erreicht werden kann. 9. - Aufgrund vorstehender Ausführungen könnte das Erkanntnis des UR-Entscheides in derartigen Fällen folgendermassen lauten (für Beklagten nur Anwalts- und evtl. Beweiskostenvorschüsse):