8. - Ratenzahlungen im UR-Verfahren sind stets mit einer Verzichtsandrohung zu verbinden, so dass die unentgeltliche Rechtspflege im Verzugsfall ohne weiteres definitiv dahinfällt. Kommt der Kläger mit einer Rate des Gerichtskostenvorschusses in Verzug, ist nach § 124 Abs. 1 ZPO auf die Klage nicht einzutreten und der Prozess von Gesetzes wegen durch Erledigungsentscheid zu beenden. Diese Ergänzungen sind von Amtes wegen ins Dispositiv aufzunehmen. Um die Zahlungsfristen zu klären, rechtfertigt es sich, diese bereits im UR-Verfahren festzulegen. Die Anzahl der Vorschussraten ist aufgrund der mutmasslichen Gerichts- und Anwaltskosten gemäss KoV (SRL Nr. 265) festzulegen.