Wird hingegen der Rechtsmittelweg beschritten, kann sich beispielsweise ein Haftpflichtprozess leicht über mehrere Jahre erstrecken. Diesfalls würde eine feste Selbstbehaltsdauer die in teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege prozessierende Partei faktisch vom Rechtsmittelrisiko entbinden, was zu einer Ungleichbehandlung mit vermöglichen Parteien führen würde (Entscheid JK 97 75 vom 26.3.1997 i.S. L. H.-G. Erwägung 2 S. 3 f.). 8. - Ratenzahlungen im UR-Verfahren sind stets mit einer Verzichtsandrohung zu verbinden, so dass die unentgeltliche Rechtspflege im Verzugsfall ohne weiteres definitiv dahinfällt.