Kommt beispielsweise nach einem Gutachten ein Vergleich zustande, kann der Prozess nach relativ kurzer Dauer beendet werden. Ein etwa auf 20 Monate angeordneter Selbstbehalt würde damit über das Prozessende hinaus wirken und bedürfte gegebenenfalls einer nachträglichen Berichtigung (evtl. Nachzahlungsentscheid nach § 138 ZPO). Wird hingegen der Rechtsmittelweg beschritten, kann sich beispielsweise ein Haftpflichtprozess leicht über mehrere Jahre erstrecken.