Danach soll ein Prozess ganz oder teilweise auf Staatskosten nur geführt werden, wenn auch eine vermögende Partei, die für die gesamten Prozesskosten selbst aufzukommen hätte, ihr Rechtsbegehren vernünftigerweise auf dem Rechtsweg durchzusetzen versuchen würde (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 5 zu § 130 ZPO; unter Hinweis auf BGE 109 Ia 9 E. 4 und SJZ 66 [1970] S. 73). Mit dem Selbstbehalt an den auflaufenden Prozesskosten im Umfang des monatlichen Überschusses über den zivilprozessualen Notbedarf bis zur erreichten Kostendeckung, längstens aber bis zum Abschluss des Prozesses trägt der UR-Gesuchsteller den ihm zumutbaren Anteil am Prozessrisiko.