Ein genereller Abzug von Fr. 49.- vom Selbstbehalt führte ansonsten faktisch zur Erhöhung des generell gewährten Grundbetragszuschlages von 25% (Entscheid JK 97 114 vom 9.6.1997 i.S. A.G. Erwägung 2). 7. - Durch die Abschöpfung des monatlichen Überschusses über den zivilprozessualen Notbedarf ist ferner § 130 Abs. 2 ZPO Rechnung getragen. Danach soll ein Prozess ganz oder teilweise auf Staatskosten nur geführt werden, wenn auch eine vermögende Partei, die für die gesamten Prozesskosten selbst aufzukommen hätte, ihr Rechtsbegehren vernünftigerweise auf dem Rechtsweg durchzusetzen versuchen würde (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 5 zu § 130 ZPO;