Daher ist in jedem Fall die Prozessdauer als Massstab zu nehmen. Die bisher geübte Praxis für einfache Scheidungen ist durch das System der generellen Kostenbeteiligung im Umfang des monatlichen Überschusses zu ersetzen. 6. - Überschüsse von weniger als Fr. 50.- im Monat werden aufgrund des Inkasso- und Abrechnungsaufwandes sowie der rechnerischen Ungenauigkeit in der Regel nicht berücksichtigt. Ausnahmen sind etwa bei langwierigeren Prozessen angezeigt, in denen beispielsweise jeweils zwei Monatsraten zusammen eingezogen werden können. Sobald aber der errechnete monatliche Überschuss Fr. 50.- erreicht, ist der ganze Überschuss zu erheben. Ein genereller Abzug von Fr.