Auf streitig geführte familienrechtliche Prozesse und alle übrigen Prozesse, insbesondere Forderungsprozesse mit aufwendigem Beweisverfahren, war diese Regel nicht zugeschnitten. Eine Begrenzung des allfällig zu erhebenden Selbstbehaltes auf sechs monatliche Überschüsse würde (vor allem bei Forderungsprozessen mit hohem Streitwert und langer Prozessdauer) zu einer stossenden Ungleichbehandlung mit denjenigen Prozessparteien führen, die für die Prozesskosten selbst aufzukommen und dabei nötigenfalls während des gesamten Verfahrens Einschränkungen in ihrer Lebenshaltung in Kauf zu nehmen hätten. Daher ist in jedem Fall die Prozessdauer als Massstab zu nehmen.