5. - Für unstreitige Ehescheidungsprozesse ohne Massnahmenverfahren und mit einem Konvenium vor erster Instanz hat sich die Praxis eingespielt, mindestens sechs monatliche Überschüsse zu erheben (Entscheid JK 97 186 vom 1.7.1997 i.S. U.B. Erwägung 2 S. 3). Sie bildete sich aufgrund einer Faustregel, die in solchen Fällen von einer mutmasslichen Prozessdauer von einem halben Jahr ausging. Auf streitig geführte familienrechtliche Prozesse und alle übrigen Prozesse, insbesondere Forderungsprozesse mit aufwendigem Beweisverfahren, war diese Regel nicht zugeschnitten.