Als materielle Voraussetzung sind günstige wirtschaftliche Verhältnisse erforderlich, welche nicht mit dem zivilprozessualen Notbedarf gleichgesetzt werden können. Kommt die in unentgeltlicher Rechtspflege prozessierende Partei durch den Ausgang des Prozesses in solche günstige wirtschaftliche Verhältnisse, ist bereits mit dem Entscheid in der Hauptsache ein Nachzahlungsentscheid zu verbinden. 5. - Für unstreitige Ehescheidungsprozesse ohne Massnahmenverfahren und mit einem Konvenium vor erster Instanz hat sich die Praxis eingespielt, mindestens sechs monatliche Überschüsse zu erheben (Entscheid JK 97 186 vom 1.7.1997 i.S. U.B. Erwägung 2 S. 3).