4. - Die Prozessdauer stellt die obere Grenze für die Abschöpfung des sich aus dem monatlichen Überschuss ergebenden Selbstbehaltes dar. Dies ergibt sich aus der Verfahrensordnung, wenn der Gesetzgeber in § 138 ZPO für eine weitere Kostenbeteiligung einer kostenpflichtigen Partei, die in (teilweiser) unentgeltlicher Rechtspflege prozessierte, nach Abschluss des Prozesses einen förmlichen Nachzahlungsentscheid voraussetzt. Als materielle Voraussetzung sind günstige wirtschaftliche Verhältnisse erforderlich, welche nicht mit dem zivilprozessualen Notbedarf gleichgesetzt werden können.