Aufgrund der in § 123 Abs. 3 ZPO vorgeschriebenen Androhung der Säumnisfolgen gemäss § 124 ZPO riskiert der Kläger lediglich, dass auf sein Rechtsbegehren (allenfalls nachträglich) nicht eingetreten wird, was er aber selbst zu verantworten hätte. Da dem Anwalt für seine Kosten vorläufig vom Staat Gutstand geleistet wird, kann dieser seine Arbeit ohne finanzielle Risiken aufnehmen. 4. - Die Prozessdauer stellt die obere Grenze für die Abschöpfung des sich aus dem monatlichen Überschuss ergebenden Selbstbehaltes dar.