Prozessführung einbeziehen muss. Der Zugang zum Gericht ist bei der dargestellten Praxis des Selbstbehaltes jedenfalls ohne wesentliche zeitliche Verzögerung gewährleistet. Im Falle des Obsiegens im Prozess hätte der UR-Ansprecher ohnehin keine Kosten zu tragen, und für die geleisteten Vorschüsse erhielte er eine Ersatzforderung gegenüber der unterliegenden Partei zugesprochen (vgl. § 18 Abs. 2 KoG). Eine gegen den Selbstbehalt erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde von der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts am 22. Dezember 1997 abgewiesen (5P.467/1997/has). Die dargestellte Praxis hält also vor der Verfassung stand. 3. - Ratenweise