Daher ist es einer in teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege prozessierenden Partei und ihrer Familie zuzumuten, dass sie durch die Abschöpfung des monatlich anfallenden Überschusses über den zivilprozessualen Notbedarf während maximal der ganzen Prozessdauer auf den erweiterten zivilprozessualen Notbedarf gesetzt wird. Sie wird damit nicht anders gestellt als eine vorschusspflichtige Partei mit gerade ausreichendem Barvermögen (oder einer gerade noch im nötigen Umfang zusätzlich belastbaren Liegenschaft) und knapp genügendem Einkommen, die entsprechende Einschränkungen in ihrer übrigen Lebenshaltung auf sich nehmen und auch in ihre Überlegungen über den wirtschaftlichen Sinn einer