b S. 4, sogar möglich, einen UR-Gesuchsteller auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu setzen; die Praxis im Kanton Luzern geht immerhin vom erweiterten zivilprozessualen Notbedarf aus (Grundbetragszuschlag von 25%, Berücksichtigung von ausgewiesenen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen). Von einer Partei in einem Zivilprozess, der immer im privaten Interesse geführt wird, kann und muss verlangt werden, dass sie das ihr Mögliche zur Prozessfinanzierung beiträgt. Da die Prozessführung letztlich auch zum erweiterten Lebensbedarf zählt, sind gewisse Einschränkungen in anderen Bereichen hinzunehmen.