2. - Die unentgeltliche Rechtspflege hat einzig den Zweck, einer bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht zu ermöglichen. Sie hat keine in den Bereich allgemeiner Sozialhilfe hinüberreichende Schutzfunktion wahrzunehmen (BGE 122 I 207 f. E. 2 lit. e). Aus verfassungsrechtlicher Sicht steht der Erhebung eines Selbstbehaltes im Umfang des monatlich anfallenden Überschusses nichts entgegen, wäre es doch gemäss dem Urteil der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 20. Juni 1997 (5P.135/1997/bnm), Erwägung 2 lit. b S. 4, sogar möglich, einen UR-Gesuchsteller auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu setzen;