Gleiches gilt für den UR-Anwalt des Beklagten, der nur Vorschussraten im Umfang des errechneten Überschusses über den zivilprozessualen Notbedarf seines Klienten einziehen kann, die in der Regel eben nicht kostendeckend sind. Einem UR-Ansprecher ist mithin die teilweise unentgeltliche Rechtspflege für die seinen monatlichen Überschuss übersteigenden Prozesskosten zu erteilen, wobei für die Anwaltskostenvorschüsse im Umfang des erhobenen Selbstbehaltes seinem Anwalt Kostengutstand zu sprechen ist. 2. - Die unentgeltliche Rechtspflege hat einzig den Zweck, einer bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht zu ermöglichen.