Einer in (teilweiser) unentgeltlicher Rechtspflege prozessierenden Partei soll nicht das Äufnen von Vermögen während der Dauer des vom Staat (mit)finanzierten Prozesses ermöglicht werden (Entscheid JK 97 186 vom 1.7.1997 i.S. U.B. Erwägung 2). Da der unentgeltliche Rechtsbeistand des Klägers aufgrund der Priorität des Gerichtskostenvorschusses erst nach einigen Monaten und nur ratenweise Vorschüsse in festgesetzter Höhe einverlangen kann, ist ihm vom Staat das Inkasso und das damit verbundene Risiko für den ungedeckten Teil seiner Kosten abzunehmen.