Daher erwies es sich als richtig, die anfallenden rechnerischen Überschüsse bereits während der Prozessdauer einzuziehen. Der Kläger hat zunächst ratenweise für den Gerichtskostenvorschuss aufzukommen, danach hat er - wie auch der Beklagte - monatlich an seine Anwaltskosten Vorschüsse zu leisten, beides bis zur Erreichung der vollen Kostendeckung, längstens aber bis zum Abschluss des Prozesses (Grundsatzentscheid JK 97 295 vom 14.10.1997 i.S. M.A.). Einer in (teilweiser) unentgeltlicher Rechtspflege prozessierenden Partei soll nicht das Äufnen von Vermögen während der Dauer des vom Staat (mit)finanzierten Prozesses ermöglicht werden (Entscheid JK 97 186 vom 1.7.1997 i.S. U.B. Erwägung 2).