| | Entscheid: | 1. - In Fällen, in welchen ein UR-Ansprecher über einen gewissen Überschuss über seinen monatlichen zivilprozessualen Notbedarf verfügt, der aber nicht ausreicht, um für die Prozesskostenvorschüsse ganz aufkommen zu können, wurde bisher vielfach teilweise unentgeltliche Rechtspflege durch Befreiung von der Vorschusspflicht erteilt. Dies führte indes häufig zu Kostennachlassgesuchen gemäss §§ 12 f. KoG (SRL Nr. 264), weil die Partei während des Prozesses keine entsprechenden Rückstellungen machte. Daher erwies es sich als richtig, die anfallenden rechnerischen Überschüsse bereits während der Prozessdauer einzuziehen.