{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-01-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_OG-1997-27_1998-01-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1630", "Checksum": "df5eba1ce1cb0aef59a63dda0a948467"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1997 27", "1997 I Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 20.01.1998 OG 1997 27 (1997 I Nr. 27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 123 f. und 130 Abs. 1 ZPO. Weisung an die Amtsgerichte betreffend die teilweise unentgeltliche Rechtspflege. Kostenbeteiligung im Umfang des monatlichen Überschusses über den zivilprozessualen Notbedarf des Gesuchstellers. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:25", "Checksum": "58801f51e3b9886b4e753eb625413b4d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 20.01.1998 OG 1997 27 (1997 I Nr. 27)\nRegeste:\n§§ 123 f. und 130 Abs. 1 ZPO. Weisung an die Amtsgerichte betreffend die teilweise unentgeltliche Rechtspflege. Kostenbeteiligung im Umfang des monatlichen Überschusses über den zivilprozessualen Notbedarf des Gesuchstellers. | Zivilprozessrecht\n\n ZPO für eine weitere Kostenbeteiligung einer kostenpflichtigen Partei, die in (teilweiser) unentgeltlicher Rechtspflege prozessierte, nach Abschluss des Prozesses einen förmlichen Nachzahlungsentscheid voraussetzt. Als materielle Voraussetzung sind günstige wirtschaftliche Verhältnisse erforderlich, welche nicht mit dem zivilprozessualen Notbedarf gleichgesetzt werden können. Kommt die in unentgeltlicher Rechtspflege prozessierende Partei durch den Ausgang des Prozesses in solche günstige wirtschaftliche Verhältnisse, ist bereits mit dem Entscheid in der Hauptsache ein Nachzahlungsentscheid zu verbinden. 5. - Für unstreitige Ehescheidungsprozesse ohne Massnahmenverfahren und mit einem Konvenium vor erster Instanz hat sich die Praxis eingespielt, mindestens sechs monatliche Überschüsse zu erheben (Entscheid JK 97 186 vom 1.7.1997 i.S. U.B. Erwägung 2 S. 3). Sie bildete sich aufgrund einer Faustregel, die in solchen Fällen von einer mutmasslichen Prozessdauer von einem halben Jahr ausging. Auf streitig geführte familienrechtliche Prozesse und alle übrigen Prozesse, insbesondere Forderungsprozesse mit aufwendigem Beweisverfahren, war diese Regel nicht zugeschnitten. Eine Begrenzung des allfällig zu erhebenden Selbstbehaltes auf sechs monatliche Überschüsse würde (vor allem bei Forderungsprozessen mit hohem Streitwert und langer Prozessdauer) zu einer stossenden Ungleichbehandlung mit denjenigen Prozessparteien führen, die für die Prozesskosten selbst aufzukommen und dabei nötigenfalls während des gesamten Verfahrens Einschränkungen in ihrer Lebenshaltung in Kauf zu nehmen hätten. Daher ist in jedem Fall die Prozessdauer als Massstab zu nehmen. Die bisher geübte Praxis für einfache Scheidungen ist durch das System der generellen Kostenbeteiligung im Umfang des monatlichen Überschusses zu ersetzen. 6. - Überschüsse von weniger als Fr. 50.- im Monat werden aufgrund des Inkasso- und Abrechnungsaufwandes sowie der rechnerischen Ungenauigkeit in der Regel nicht berücksichtigt. Ausnahmen sind etwa bei langwierigeren Prozessen angezeigt, in denen beispielsweise jeweils zwei Monatsraten zusammen eingezogen werden können. Sobald aber der errechnete monatliche Überschuss Fr. 50.- erreicht, ist der ganze Überschuss zu erheben. Ein genereller Abzug von Fr. 49.- vom Selbstbehalt führte ansonsten faktisch zur Erhöhung des generell gewährten Grundbetragszuschlages von 25% (Entscheid JK 97 114 vom 9.6.1997 i.S. A.G. Erwägung 2). 7. - Durch die Abschöpfung des monatlichen Überschusses über den zivilprozessualen Notbedarf ist ferner § 130 Abs. 2 ZPO Rechnung getragen. Danach soll ein Prozess ganz oder teilweise auf Staatskosten nur geführt werden, wenn auch eine vermögende Partei, die für die gesamten Prozesskosten selbst aufzukommen hätte, ihr Rechtsbegehren vernünftigerweise auf dem Rechtsweg durchzusetzen versuchen würde (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 5 zu § 130 ZPO; unter Hinweis auf BGE 109 Ia 9 E. 4 und SJZ 66 [1970] S. 73). Mit dem Selbstbehalt an den auflaufenden Prozesskosten im Umfang des monatlichen Überschusses über den zivilprozessualen Notbedarf bis zur erreichten Kostendeckung, längstens aber bis zum Abschluss des Prozesses trägt der UR-Gesuchsteller den ihm zumutbaren Anteil am Prozessrisiko. Solange er sich fortlaufend an den Prozesskosten zumindest vorschussweise beteiligen muss, wird er sich wie jede vollumfänglich auf eigenes Risiko prozessierende Partei in jedem Verfahrensstadium die Frage nach den weiteren Erfolgsaussichten und den finanziellen Konsequenzen einer Weiterführung des Prozesses stellen. Im übrigen kann nur bei einer Kostenbeteiligung während der ganzen Prozessdauer dem ungewissen Prozessverlauf genügend Rechnung getragen werden. Kommt beispielsweise nach einem Gutachten ein Vergleich zustande, kann der Prozess nach relativ kurzer Dauer beendet werden. Ein etwa auf 20 Monate angeordneter Selbstbehalt würde damit über das Prozessende hinaus wirken und bedürfte gegebenenfalls einer nachträglichen Berichtigung (evtl. Nachzahlungsentscheid nach § 138 ZPO). Wird hingegen der Rechtsmittelweg beschritten, kann sich beispielsweise ein Haftpflichtprozess leicht über mehrere Jahre erstrecken. Diesfalls würde eine feste Selbstbehaltsdauer die in teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege prozessierende Partei faktisch vom Rechtsmittelrisiko entbinden, was zu einer Ungleichbehandlung mit vermöglichen Parteien führen würde (Entscheid JK 97 75 vom 26.3.1997 i.S. L. H.-G. Erwägung 2 S. 3 f.). 8. - Ratenzahlungen im UR-Verfahren sind stets mit einer Verzichtsandrohung zu verbinden, so dass die unentgeltliche Rechtspflege im Verzugsfall ohne weiteres definitiv dahinfällt. Kommt der Kläger mit einer Rate des Gerichtskostenvorschusses in Verzug, ist nach § 124 Abs. 1 ZPO auf die Klage nicht einzutreten und der Prozess von Gesetzes wegen durch Erledigungsentscheid zu beenden. Diese Ergänzungen sind von Amtes wegen ins Dispositiv aufzunehmen. Um die Zahlungsfristen zu klären, rechtfertigt es sich, diese bereits im UR-Verfahren festzulegen. Die Anzahl der Vorschussraten ist aufgrund der mutmasslichen Gerichts- und Anwaltskosten gemäss KoV (SRL Nr. 265) festzulegen. Anhand der geschätzten Verfahrensdauer vor jeder Instanz ist zu ermitteln, ob im Verlaufe des Prozesses mit den zu erhebenden monatlichen Überschüssen volle Kostendeckung erreicht werden kann. 9. - Aufgrund vorstehender Ausführungen könnte das Erkanntnis des UR-Entscheides in derartigen Fällen folgendermassen lauten (für Beklagten nur Anwalts- und evtl. Beweiskostenvorschüsse): 1./ Dem Kläger wird die teilweise unentgeltliche Rechtspflege für den"}