{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-01-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_OG-1997-27_1998-01-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1630", "Checksum": "df5eba1ce1cb0aef59a63dda0a948467"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1997 27", "1997 I Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 20.01.1998 OG 1997 27 (1997 I Nr. 27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 123 f. und 130 Abs. 1 ZPO. Weisung an die Amtsgerichte betreffend die teilweise unentgeltliche Rechtspflege. Kostenbeteiligung im Umfang des monatlichen Überschusses über den zivilprozessualen Notbedarf des Gesuchstellers. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:25", "Checksum": "58801f51e3b9886b4e753eb625413b4d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 20.01.1998 OG 1997 27 (1997 I Nr. 27)\nRegeste:\n§§ 123 f. und 130 Abs. 1 ZPO. Weisung an die Amtsgerichte betreffend die teilweise unentgeltliche Rechtspflege. Kostenbeteiligung im Umfang des monatlichen Überschusses über den zivilprozessualen Notbedarf des Gesuchstellers. | Zivilprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | 1. - In Fällen, in welchen ein UR-Ansprecher über einen gewissen Überschuss über seinen monatlichen zivilprozessualen Notbedarf verfügt, der aber nicht ausreicht, um für die Prozesskostenvorschüsse ganz aufkommen zu können, wurde bisher vielfach teilweise unentgeltliche Rechtspflege durch Befreiung von der Vorschusspflicht erteilt. Dies führte indes häufig zu Kostennachlassgesuchen gemäss §§ 12 f. KoG (SRL Nr. 264), weil die Partei während des Prozesses keine entsprechenden Rückstellungen machte. Daher erwies es sich als richtig, die anfallenden rechnerischen Überschüsse bereits während der Prozessdauer einzuziehen. Der Kläger hat zunächst ratenweise für den Gerichtskostenvorschuss aufzukommen, danach hat er - wie auch der Beklagte - monatlich an seine Anwaltskosten Vorschüsse zu leisten, beides bis zur Erreichung der vollen Kostendeckung, längstens aber bis zum Abschluss des Prozesses (Grundsatzentscheid JK 97 295 vom 14.10.1997 i.S. M.A.). Einer in (teilweiser) unentgeltlicher Rechtspflege prozessierenden Partei soll nicht das Äufnen von Vermögen während der Dauer des vom Staat (mit)finanzierten Prozesses ermöglicht werden (Entscheid JK 97 186 vom 1.7.1997 i.S. U.B. Erwägung 2). Da der unentgeltliche Rechtsbeistand des Klägers aufgrund der Priorität des Gerichtskostenvorschusses erst nach einigen Monaten und nur ratenweise Vorschüsse in festgesetzter Höhe einverlangen kann, ist ihm vom Staat das Inkasso und das damit verbundene Risiko für den ungedeckten Teil seiner Kosten abzunehmen. Gleiches gilt für den UR-Anwalt des Beklagten, der nur Vorschussraten im Umfang des errechneten Überschusses über den zivilprozessualen Notbedarf seines Klienten einziehen kann, die in der Regel eben nicht kostendeckend sind. Einem UR-Ansprecher ist mithin die teilweise unentgeltliche Rechtspflege für die seinen monatlichen Überschuss übersteigenden Prozesskosten zu erteilen, wobei für die Anwaltskostenvorschüsse im Umfang des erhobenen Selbstbehaltes seinem Anwalt Kostengutstand zu sprechen ist. 2. - Die unentgeltliche Rechtspflege hat einzig den Zweck, einer bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht zu ermöglichen. Sie hat keine in den Bereich allgemeiner Sozialhilfe hinüberreichende Schutzfunktion wahrzunehmen (BGE 122 I 207 f. E. 2 lit. e). Aus verfassungsrechtlicher Sicht steht der Erhebung eines Selbstbehaltes im Umfang des monatlich anfallenden Überschusses nichts entgegen, wäre es doch gemäss dem Urteil der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 20. Juni 1997 (5P.135/1997/bnm), Erwägung 2 lit. b S. 4, sogar möglich, einen UR-Gesuchsteller auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu setzen; die Praxis im Kanton Luzern geht immerhin vom erweiterten zivilprozessualen Notbedarf aus (Grundbetragszuschlag von 25%, Berücksichtigung von ausgewiesenen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen). Von einer Partei in einem Zivilprozess, der immer im privaten Interesse geführt wird, kann und muss verlangt werden, dass sie das ihr Mögliche zur Prozessfinanzierung beiträgt. Da die Prozessführung letztlich auch zum erweiterten Lebensbedarf zählt, sind gewisse Einschränkungen in anderen Bereichen hinzunehmen. Daher ist es einer in teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege prozessierenden Partei und ihrer Familie zuzumuten, dass sie durch die Abschöpfung des monatlich anfallenden Überschusses über den zivilprozessualen Notbedarf während maximal der ganzen Prozessdauer auf den erweiterten zivilprozessualen Notbedarf gesetzt wird. Sie wird damit nicht anders gestellt als eine vorschusspflichtige Partei mit gerade ausreichendem Barvermögen (oder einer gerade noch im nötigen Umfang zusätzlich belastbaren Liegenschaft) und knapp genügendem Einkommen, die entsprechende Einschränkungen in ihrer übrigen Lebenshaltung auf sich nehmen und auch in ihre Überlegungen über den wirtschaftlichen Sinn einer Prozessführung einbeziehen muss. Der Zugang zum Gericht ist bei der dargestellten Praxis des Selbstbehaltes jedenfalls ohne wesentliche zeitliche Verzögerung gewährleistet. Im Falle des Obsiegens im Prozess hätte der UR-Ansprecher ohnehin keine Kosten zu tragen, und für die geleisteten Vorschüsse erhielte er eine Ersatzforderung gegenüber der unterliegenden Partei zugesprochen (vgl. § 18 Abs. 2 KoG). Eine gegen den Selbstbehalt erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde von der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts am 22. Dezember 1997 abgewiesen (5P.467/1997/has). Die dargestellte Praxis hält also vor der Verfassung stand. 3. - Ratenweise Vorschusserhebung bedeutet nicht, dass der Prozess erst nach Leistung der gesamten Vorschüsse an Gericht und Anwalt an die Hand genommen werden kann. Bei länger dauernden Ratenzahlungen an den Gerichtskostenvorschuss (z.B. in einem Haftpflichtprozess mit hohem Streitwert und einer entsprechend hohen zu erwartenden Gerichtsgebühr) kann der Prozess nach Eingang der ersten Vorschussrate eröffnet werden. Damit ist dem verfassungsmässigen Anspruch auf Zugang zum Gericht ohne wesentliche zeitliche Verzögerung Rechnung getragen. Aufgrund der in § 123 Abs. 3 ZPO vorgeschriebenen Androhung der Säumnisfolgen gemäss § 124 ZPO riskiert der Kläger lediglich, dass auf sein Rechtsbegehren (allenfalls nachträglich) nicht eingetreten wird, was er aber selbst zu verantworten hätte. Da dem Anwalt für seine Kosten vorläufig vom Staat Gutstand geleistet wird, kann dieser seine Arbeit ohne finanzielle Risiken aufnehmen. 4. - Die Prozessdauer stellt die obere Grenze für die Abschöpfung des sich aus dem monatlichen Überschuss ergebenden Selbstbehaltes dar. Dies ergibt sich aus der Verfahrensordnung, wenn der Gesetzgeber in § 138"}