Der Amtsgerichtspräsident oder der Instruktionsrichter kann im Rahmen der herrschenden Offizialmaxime Nachfrist zur Auflage von Belegen ansetzen. Ein UR Gesuchsteller darf aber nicht zum vornherein damit rechnen, in jedem Fall zur nachträglichen Begründung seines Gesuchs zugelassen zu werden. (Ebenso in BGE vom 25. 3. 1996, 5P.51/1996/mks, i.S. S.K., S. 3 E. 3.) |