Es ist aber keinesfalls gesetzliche Aufgabe der Bestätigungsinstanz, von Amtes wegen vor jedem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege weitere Beweiserhebungen zu tätigen oder Rechtsschriften zu Tatsächlichem oder Rechtlichem einzuholen. Diese Rechtsauffassung wurde vom Bundesgericht in einem Entscheid vom 7. Februar 1996 (5P.482/1995/atm i.S. R.S.) betreffend einen Luzerner UR Fall ausdrücklich bestätigt. Darin führte das Bundesgericht unter Hinweis auf BGE 111 Ia 101 E. 2 lit. b (S. 104) aus, in seinem Gesuch habe der Gesuchsteller aufzuzeigen und zu belegen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt.