Das Obergericht entscheidet dementsprechend in der Regel nur aufgrund der ihm vorgelegten Akten, für deren Vollständigkeit der Gesuchsteller selbst besorgt sein muss. Nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei Unklarheiten oder veränderten Verhältnissen, werden zusätzliche Erhebungen getroffen, deren Resultat dem Gesuchsteller jedenfalls dann zur Stellungnahme zugeht, wenn es zu seiner Schlechterstellung führen kann. Es ist aber keinesfalls gesetzliche Aufgabe der Bestätigungsinstanz, von Amtes wegen vor jedem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege weitere Beweiserhebungen zu tätigen oder Rechtsschriften zu Tatsächlichem oder Rechtlichem einzuholen.