Der Gesuchsteller selber trägt also die Hauptlast bei der Sammlung der tatsächlichen Grundlagen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 234 ZPO). Er hat somit alle zur Beurteilung des Gesuchs wie auch zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des in Aussicht genommenen Prozesses notwendigen Tatsachen bereits vor dem Amtsgerichtspräsidenten oder dem Instruktionsrichter vorzubringen. Das Obergericht entscheidet dementsprechend in der Regel nur aufgrund der ihm vorgelegten Akten, für deren Vollständigkeit der Gesuchsteller selbst besorgt sein muss.