| | Entscheid: | Für die Sachverhaltsermittlung im UR Verfahren ist primär der Amtsgerichtspräsident oder der erstinstanzliche Instruktionsrichter zuständig. Es sind laut § 133 Abs. 3 ZPO die Vorschriften über das Summarverfahren sinngemäss anwendbar. Dort ist in § 234 Abs. 3 ZPO vorgesehen, dass bereits erstinstanzlich auf das Begehren nicht einzutreten ist, wenn der Gesuchsteller seine Mitwirkungspflichten verletzt. Der Gesuchsteller selber trägt also die Hauptlast bei der Sammlung der tatsächlichen Grundlagen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 234 ZPO).