Im vorliegenden Fall wurde dem Grundbuchamt eine schriftliche Austrittsvereinbarung der beiden Gesellschafter eingereicht. Darin erklärte die Y. AG unmissverständlich, dass sie aus der einfachen Gesellschaft A. austrete und ihr Gesellschaftsanteil von 30% dadurch der X. AG anwachse, welche sämtliche Rechte und Pflichten aus der A. übernehme. Beide Vertragsparteien stellten übereinstimmend fest, dass die Y. AG daher als Gesellschafterin und Gesamteigentümerin der Stockwerkeigentumsgrundstücke im Grundbuch zu löschen sei. Eine schriftliche Grundbuchanmeldung der mit dem Vollzug betrauten X. AG liegt vor. Weitere Erfordernisse können nicht verlangt werden. |