ZBGR 72 [1991] S. 325, der aber in FN 24 selbst auf kantonale Unterschiede hinweist). Diese Praxis wurde bereits im Entscheid der Justizkommission vom 4. Juni 1996 (LGVE 1996 I Nr. 15) relativiert. Es müssen einzelne schriftliche Willenserklärungen aller (bisherigen und gegebenenfalls neuen) Gesellschafter vorliegen (Max. VII Nr. 713). Nicht erforderlich ist jedoch ein einheitliches Dokument. Das Grundbuch ist hernach im Sinne von Art. 977 Abs. 1 ZGB zu berichtigen (Meier Hayoz, a.a.O., N 70 zu Art. 652 ZGB). Im vorliegenden Fall wurde dem Grundbuchamt eine schriftliche Austrittsvereinbarung der beiden Gesellschafter eingereicht.