Die Beschwerdeführerinnen führen diesbezüglich zu Recht aus, dass im vorliegenden Fall die Gesellschafterstellung als solche und nicht Grundstücke als Teile des Gesamthandvermögens gehandelt worden sind. 7. - Grundbuchrechtlich besteht die Praxis, dass als Rechtsgrundausweis für die Streichung eines ausscheidenden Gesamthänders eine schriftliche Vereinbarung bzw. ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter einschliesslich des Ausscheidenden beizubringen ist (Ziff. 7 des Protokolls der Grundbuchverwalter Konferenz vom 18.3.1992; Pfäffli Roland, in: ZBGR 72 [1991] S. 325, der aber in FN 24 selbst auf kantonale Unterschiede hinweist).