O., N 66 zu Art. 657 ZGB). Ausdrücklich wird zwischen dem Tatbestand des beurkundungsbedürftigen Veräusserungsvertrages und dem Aufhebungsvertrag, der zur Auflösung des Gesamthandverhältnisses ohne Liquidation führt, unterschieden (Meier Hayoz, a.a.O., N 3 zu Art. 654 ZGB). Die Beschwerdeführerinnen führen diesbezüglich zu Recht aus, dass im vorliegenden Fall die Gesellschafterstellung als solche und nicht Grundstücke als Teile des Gesamthandvermögens gehandelt worden sind.