, 1964, N 31 zu Art. 657 ZGB, bezieht sich auf den Tatbestand der Veräusserung eines im Gesamteigentum stehenden Grundstücks an einen aussenstehenden Dritten oder einen Gesamthänder während des Bestehens oder der Liquidation einer Gesamthandschaft (vgl. Meier Hayoz, a.a.O., N 78 zu Art. 652 ZGB, N 3 zu Art. 654 ZGB). Indes nimmt auch Meier Hayoz ausdrücklich die Fälle der Anwachsung aus. Der Wechsel im Bestand einer Gemeinschaft zur gesamten Hand stellt keine Eigentumsübertragung dar, sondern bewirkt für die verbleibenden Gesellschafter lediglich Akkreszenz (Meier Hayoz, a.a.O., N 66 zu Art.