Die Erbengemeinschaft bildet ebenfalls ein Gesamthandverhältnis. Übernimmt im Rahmen der Erbteilung ein Erbe ein Grundstück zu Alleineigentum, bedarf es vor Abschluss der Liquidation der Erbmasse ebenfalls keiner öffentlichen Beurkundung, sondern bloss eines schriftlichen Teilungsvertrages (Haab, a.a.O., N 42 zu Art. 652-654 ZGB, unter Hinweis auf BGE 47 II 251ff.), ist doch der neue Alleineigentümer im Grundbuch bereits als Gesamteigentümer eingetragen. Es genügt die Streichung der übrigen Erben. Das vom Grundbuchamt angerufene Zitat von Arthur Meier Hayoz, Berner Komm., 3. Aufl., 1964, N 31 zu Art.