O., N 6 zu Art. 656 ZGB). Daher ist auch eine öffentliche Beurkundung, die in Art. 657 Abs. 1 ZGB nur für rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragungen an Grundstücken vorgeschrieben ist, nicht erforderlich (Haab, a.a.O., N 5 zu Art. 657 ZGB). 6. - Es besteht kein Anlass, den Fall einer Auflösung der einfachen Gesellschaft ohne Liquidation des Gesellschaftsvermögens, wobei Grundstücke vom verbleibenden Gesellschafter zu Alleineigentum übernommen werden, anders zu behandeln als den Austritt eines Gesamthänders aus einer fortbestehenden einfachen Gesellschaft (vgl. LGVE 1996 I Nr. 15). Gleiches gilt auch für die Erbteilung. Die Erbengemeinschaft bildet ebenfalls ein Gesamthandverhältnis.