Überall da, wo mit der Beendigung der Gemeinschaft eine Anwachsung an einen Gemeinschafter stattfindet, bedarf es keiner Eintragung ins Grundbuch. Es genügt eine schriftliche Erklärung der aus dem Eintrage Berechtigten, aufgrund derer das Grundbuch in dem Sinne zu berichtigen ist, dass dieser Gemeinschafter als Alleineigentümer eingetragen wird (Haab, a.a.O., N 41 zu Art. 652-654 ZGB). Beim Austritt eines Mitgliedes aus einer Gesamthandgemeinschaft findet grundsätzlich kein Subjektswechsel statt, weshalb keine Eigentumsübertragung vorliegt (Haab, a.a.O., N 6 zu Art.