652-654 ZGB). Bei der Auflösung eines Gesamthandverhältnisses ohne Liquidation vollzieht sich die Umwandlung von Gesamteigentum in Alleineigentum somit durch Anwachsung (Meier Hayoz, a.a.O., N 80 zu Art. 652 ZGB). Bei Austritt aus einer Gesamthandgemeinschaft ist denn auch öffentliche Beurkundung für Eigentumsänderungen an Grundstücken nur dann erforderlich, wenn dem Austretenden zum Zwecke der Abfindung Grundstücke übertragen werden (Haab, a.a.O., N 40 zu Art. 652-654 ZGB), was vorliegend nicht der Fall ist. Überall da, wo mit der Beendigung der Gemeinschaft eine Anwachsung an einen Gemeinschafter stattfindet, bedarf es keiner Eintragung ins Grundbuch.