Der Vorgang der Übernahme eines Gesamthandvermögens durch einen Gesamteigentümer mit allen Aktiven und Passiven zu alleinigem Eigentum wird demgegenüber als Anwachsung konstruiert, indem zufolge Wegfalls des anderen Gesellschafters das Eigentum des Übernehmers von den Beschränkungen frei wird, die ihm während des Bestehens der Gemeinschaft innewohnten, und sich infolgedessen zum Alleineigentum ausdehnt. Dieses Prinzip der Anwachsung ist auch auf den Fall auszudehnen, wo die Geschäftsübernahme durch einen Gesellschafter bei Ausscheiden des oder der anderen Genossen auf einer Vereinbarung beruht (Haab, a.a.O., N 14f. zu Art. 652-654 ZGB).