Diese Formvorschrift betrifft aber selbstverständlich nicht Sachverhalte, bei denen kein Grundeigentum übertragen wird. Der Vorgang der Übernahme eines Gesamthandvermögens durch einen Gesamteigentümer mit allen Aktiven und Passiven zu alleinigem Eigentum wird demgegenüber als Anwachsung konstruiert, indem zufolge Wegfalls des anderen Gesellschafters das Eigentum des Übernehmers von den Beschränkungen frei wird, die ihm während des Bestehens der Gemeinschaft innewohnten, und sich infolgedessen zum Alleineigentum ausdehnt.