Das Ausscheiden der Y. AG aus der einfachen Gesellschaft A. wird als "Austritt" bezeichnet. Die X. AG wird damit nach dem Willen der Vertragsparteien zur Alleinbeteiligten am ursprünglichen Gesellschaftsvermögen und übernimmt sämtliche Grundstücke der früheren einfachen Gesellschaft A. zu alleinigem Eigentum unter Abfindung der austretenden Y. AG durch Übernahme sämtlicher Verpflichtungen aus dem vormaligen Gesellschaftsverhältnis. 5. - Art. 657 Abs. 1 ZGB schreibt die Form der öffentlichen Beurkundung für die Übertragung von Grundeigentum vor. Diese Formvorschrift betrifft aber selbstverständlich nicht Sachverhalte, bei denen kein Grundeigentum übertragen wird.