Der verbleibende Gesellschafter übernimmt unter Abfindung des Ausscheidenden sämtliche Aktiven und Passiven des Geschäftes. Die Gesamthandgemeinschaft, die nur aus zwei Personen besteht, findet diesfalls gleichzeitig mit der Gemeinschaft ihr Ende, ohne dass eine Liquidationsgemeinschaft entsteht (Haab, Zürcher Komm., Zürich 1977, N 15 zu Art. 652-654 ZGB). Im vorliegenden Fall handelt es sich eben gerade um eine solche Übernahme aller Aktiven und Passiven aus der einfachen Gesellschaft durch einen Gesellschafter. Das Ausscheiden der Y. AG aus der einfachen Gesellschaft A. wird als "Austritt" bezeichnet.