576-578 OR) oder eine einfache Gesellschaft nur aus zwei Gesellschaftern, so kann jedenfalls die Gesellschaft nicht fortbestehen. Indes kann durch Vereinbarung vor Abschluss der Auseinandersetzung die Fortführung eines Geschäftes durch einen der beiden Gesellschafter ohne Liquidation vorgesehen werden, was zur Akkreszenz des Gemeinschaftsvermögens beim verbleibenden Gesellschafter führt, ohne dass irgendein rechtsgeschäftlicher Abtretungs oder Übertragungsakt erforderlich ist (Meier Hayoz, Berner Komm., N 11 zu Art. 652 ZGB, N 58 und N 61f. zu Art. 654 ZGB). Der verbleibende Gesellschafter übernimmt unter Abfindung des Ausscheidenden sämtliche Aktiven und Passiven des Geschäftes.